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   BayObLG, 23.04.1999 - 1 ObOWi 151/99   

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https://dejure.org/1999,6054
BayObLG, 23.04.1999 - 1 ObOWi 151/99 (https://dejure.org/1999,6054)
BayObLG, Entscheidung vom 23.04.1999 - 1 ObOWi 151/99 (https://dejure.org/1999,6054)
BayObLG, Entscheidung vom 23. April 1999 - 1 ObOWi 151/99 (https://dejure.org/1999,6054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Geldbuße; Fahrverbot; Rechtsbeschwerde; Verletzung materiellen Rechts

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; OWiG § ... 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 71; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 260 Abs. 4; ; StPO § 264 Abs. 1; ; StPO § 260 Abs. 4 Satz 5; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 260 Abs. 4 Satz 5; OWiG § 71
    Androhung eines Fahrverbots in der Urteilsformel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 484
  • BayObLGSt 1999, 88
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BayObLG, 23.04.1999 - 1 ObOWi 151/99
    Denn da in der Urteilsformel die vollständige Erledigung des Prozeßstoffs (§ 264 Abs. 1 StPO) ihren Ausdruck zu finden hat (KK/Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260 Rn. 8, 18 m. w. N.) und sie die Grundlage für die Vollstreckung und die Registereintragungen bildet (LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rn. 30), muß sie von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgabe dient (BGHSt 27, 287/289; NStZ 1983, 524; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529).

    Das dem Tatrichter dadurch eingeräumte Ermessen berechtigt ihn jedoch nicht dazu, die durch die aufgezeigte Zweckbestimmung der Urteilsformel gesetzten Grenzen zu überschreiten und sie mit - an dieser Stelle - Überflüssigem zu belasten (vgl. BGHSt 27, 287/289).

  • BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83

    Notwendigkeit einer richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlass

    Auszug aus BayObLG, 23.04.1999 - 1 ObOWi 151/99
    Denn da in der Urteilsformel die vollständige Erledigung des Prozeßstoffs (§ 264 Abs. 1 StPO) ihren Ausdruck zu finden hat (KK/Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260 Rn. 8, 18 m. w. N.) und sie die Grundlage für die Vollstreckung und die Registereintragungen bildet (LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rn. 30), muß sie von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgabe dient (BGHSt 27, 287/289; NStZ 1983, 524; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529).
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